Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und für alle Beziehungen zwischen PaMi UG (haftungsbeschrenkt) (Verkäufer) und dem Kunden. Abweichende Bedingungen der Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Auch telefonische, telegrafische oder mündliche Abmachungen gelten nur soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.

Angebot

Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Angaben über Form, Gewicht, Qualität sowie über Leistungen, welche in Broschüren, auf Abbildungen und Auftragsbestätigungen enthalten sind gelten nur als Anhaltswerte.

Preise

Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise liegen die gültigen Kosten zu der Zeit der Bestätigung zugrunde. Sollte sich bis zur Erfüllung eine Erhöhung der Kosten ergeben, ist der Verkäufer berechtigt gegebenenfalls die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.

Zahlung

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt  fällig und zahlbar. Unser Auslieferungspersonal ist zum Inkasso berechtigt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Zahlungen an Beauftragte und Vertreter haben nur dann befreiende Wirkung, wenn diese schriftliche Inkassovollmacht besitzen. Der Verkäufer ist berechtigt falls begründende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden auftreten, ausreichende Sicherheiten, gegebenenfalls sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn hierfür noch keine Rechnung erstellt ist oder zu einem späteren Zeitpunkt Stundung gewährt wurde.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus getätigten Geschäften behält sich der Verkäufer das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Werden Ansprüche gepfändet, muss der Kunde unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls das dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Der Eigentumsvorbehalt hat solange Bestand als aus Lieferungen des Verkäufers noch Forderungen offen stehen, auch soweit sich diese nicht auf den Gegenstand des Vorfalls beziehen. Ist der Kunde Wiederverkäufer, ist ihm der Weiterverkauf der restlosen Bezahlung in gewöhnlichem Geschäftsgang gestattet, jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Folgeabnehmer auf den veränderten Eigentumsvorbehalt hingewiesen wird. Der Kunde tritt mit dem Wiederverkauf seine Forderungen an den Dritten in der Höhe an den Verkäufer ab, als diese aus der weiterverkauften Ware Ansprüche an den Kunden hat. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die Herausgabe Ihres Eigentums zu verlangen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, liegt nur dann Rücktritt vom Vertrag vor, wenn diese ausdrücklich erklärt wird. Bis zum endgültigen Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand sorgfältig zu behandeln und gegen alle Schäden, insbesondere gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden auf seine Kosten zu versichern.

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als vorbehaltene Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln und nach den Gebrauchsrichtlinien des Verkäufers zu benutzen und gegen auftretende Gefahren zu versichern. Auftretende Schäden an der Ware, auch wenn sie von Dritten oder von Erfüllungsgehilfen des Käufers verursacht wurden, sind sofort dem Verkäufer per Einschreiben anzuzeigen. Der Käufer, der nicht Wiederverkäufer ist, ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen, solange noch Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer bestehen. Im Falle der Pfändung der gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers aufmerksam zu machen. In diesem Fall ist der Verkäufer von der beabsichtigten oder durchgeführten Pfändung schriftlich mitzuteilen.

Bei Insolvenzverfahren gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Insolvenzordnung an der Ware und an dem Erlös als vereinbart. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und begehrt der Verkäufer Pfändung der Kaufsache, so gilt dies nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Herausgabeanspruch. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer infolge Zahlungsverzuges, verpflichtet sich der Käufer auf entsprechendes Ersuchen des Verkäufers, die Vorbehaltsware an diese herauszugeben, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Hinweis gemäß § 33 BDSG. Ihre auftragsbezogene Daten werden bei uns elektronisch gespeichert.

Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung. Ist eine Anzahlung vereinbart beginnt die Lieferzeit mit dem Eingang der Anzahlung an unsere Firma. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei Überschreitung der angegebenen Lieferzeit kann der Kunde nach Ablauf eines Monats eine Nachfrist von weiteren 30 Tagen setzen. Verstreicht diese Nachfrist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, ebenso des Recht zur Vornahme eines Deckungskaufes. Steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht wegen einer Teillieferung zu so umfasst diese das Recht zur Vornahme eines Deckungskaufes. Steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht wegen einer Teillieferung zu, so umfasst diese den gesamten Vertrag nur dann, wenn diese infolge des Ausfalles der Teillieferung für den Kunden insgesamt ohne jedes Interesse und ohne wirtschaftliche Bedeutung ist. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Der Verkäufer ist berechtigt unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche von dem Liefervertrag zurückzutreten, wenn er durch unvorhergesehene Ereignisse, die nicht in seinen Einflussbereich fallen, an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird.

Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet jede Lieferung sofort nach Erhalt zu untersuchen und Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche per Einschreiben anzuzeigen. Störungen, die durch Kalkablagerung bzw. unsachgemäße Handhabung und Verschmutzung zurückzuführen sind, gewährt der Verkäufer keine Garantie. Die Garantie erstreckt sich nur auf Material- und Fabrikationsfehler. In der Garantiezeit auftretende Mängel sind innerhalb einer Woche nach Feststellung anzuzeigen. Der Kunde verliert das Recht auf Gewährleistungen in folgenden Fällen:
– sofern er generell seine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt
– sofern die beanstandeten Mängel durch Eingriff des Kunden, seiner Angestellten oder Drittpersonen entstanden sind
– sofern die Mängel auf normale Abnutzung, auf fehlerhafte Installation oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind
– sofern durch Drittpersonen Reparaturen oder Änderungen vorgenommen wurden ohne, dass der Verkäufer davon in Kenntnis gesetzt wurde und dieser eine
schriftliche Genehmigung erteilt hat.
– Beanstandung einer geleisteten Reparatur, muss innerhalb von drei Werktagen schriftlich erfolgen. Die Dauer der Gewährleistung beträgt sechs Monate auf die ersetzten Teile.

Rücktritt

Wünscht der Kunde von einem Vertrag zurückzutreten und erklärt sich der Verkäufer damit einverstanden, weil der Kunde seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, so ist der Käufer verpflichtet 30% der vom Rücktritt betroffenen Auftragssumme als Schadenersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines größeren entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist Stuttgart. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten,
einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Stuttgart. Die gilt für alle Lieferungen (Maschinen, Ersatzteile, Zubehör und Kaffee).

Schlussbestimmungen

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle nach Nachlieferungen, insbesondere Ersatz- und Teillieferungen und Reparaturen, auch wenn diese im Einzelfall nicht bestätigt werden.